Allgemeine Verkaufsbedingungen (Inlandsverkäufe)
1. Anwendbarkeit der Bedingungen
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "Allgemeine Bedingungen" genannt) gelten für alle Lieferungen von Waren und Nebenleistungen, die von Neri SpA (nachfolgend der "LIEFERANT") zugunsten des im Dokument genannten Kunden, dem diese Allgemeinen Bedingungen beigefügt sind (nachfolgend der "KUNDE"), im Rahmen von Verträgen - gleich in welcher Form - erbracht werden, etwa durch ausdrückliche oder konkludente Bestätigung einer Bestellung (nachfolgend die "Bestellung").1.2 Die Allgemeinen Bedingungen können nur schriftlich durch besondere Bestimmungen in den vom LIEFERANTEN akzeptierten Bestellungen ergänzt oder geändert werden. Diese besonderen Bestimmungen haben Vorrang vor dem Inhalt der Allgemeinen Bedingungen, gelten jedoch ausschließlich für die betreffende Bestellung.
1.3 Diese Allgemeinen Bedingungen heben alle früheren Vereinbarungen zwischen den Parteien auf und ersetzen sie, einschließlich etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des KUNDEN, auf deren Anwendung dieser ausdrücklich verzichtet.
2. Durchführung der Leistungen
2.1 Der KUNDE wird seine Bestellung schriftlich ausstellen und sie dem LIEFERANTEN per Fax oder E-Mail übermitteln. Die Bestellung muss alle Informationen zu den bestellten Waren und beauftragten Dienstleistungen enthalten (z. B. Produktcode, Beschreibung, Menge usw.) sowie die steuerlichen Daten des KUNDEN für die Rechnung.2.2 Die Bestellung ist für den KUNDEN verbindlich, sobald sie vom LIEFERANTEN empfangen wurde. Die Bestellung gilt als vom LIEFERANTEN akzeptiert ("Bestätigte Bestellung") und der Vertrag als abgeschlossen, wenn der LIEFERANT eine schriftliche Bestätigung der Bestellung gesendet, die Waren direkt an den KUNDEN geliefert oder die Dienstleistungen ausgeführt hat. Eine bloße Eingangsbestätigung des LIEFERANTEN über den Erhalt einer Bestellung stellt jedoch keinen Vertragsabschluss dar.
2.3 Nach Vertragsabschluss muss jede Anfrage zur Änderung und/oder Ergänzung und/oder zum Ersatz - auch in Bezug auf die Art und/oder Menge der im Auftrag enthaltenen Waren und Dienstleistungen - innerhalb von drei (3) Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich an den LIEFERANTEN übermittelt werden, wobei der LIEFERANT berechtigt ist, diese Anfrage anzunehmen oder abzulehnen.
3. Ausführung der Leistungen
3.1 Der Leistungsort wird vertraglich am Sitz des LIEFERANTEN in Longiano (FC), S.S. Emilia 1622, festgelegt.3.2 Der LIEFERANT kann sich bei Vertragsschluss das Recht vorbehalten, die Leistung innerhalb einer späteren Lieferfrist zu erbringen als vom KUNDEN in der Bestellung verlangt. Jede Frist gilt ausschließlich zugunsten des LIEFERANTEN, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Eine in Tagen angegebene Lieferfrist bezieht sich auf Arbeitstage, vorbehaltlich der Bestimmung in Art. 7.1, und ist in jedem Fall rein indikativ, sofern ihre Verbindlichkeit nicht ausdrücklich schriftlich in der Auftragsbestätigung angegeben wird.
3.3 Der LIEFERANT ist berechtigt, Teillieferungen der im Auftrag enthaltenen Waren und/oder Dienstleistungen vorzunehmen.
3.4 Bei Lieferverzug kann der KUNDE nach Ablauf von 90 Tagen ab dem vereinbarten Lieferdatum den LIEFERANTEN schriftlich auffordern, die Leistung innerhalb einer weiteren Frist von mindestens 30 Tagen ab Erhalt dieser Aufforderung zu erbringen. Verstreicht auch diese Frist, ohne dass die Leistung erfolgt ist, kann der KUNDE vom Vertrag in Bezug auf den noch nicht erfüllten Teil der Lieferung von Produkten und/oder Dienstleistungen zurücktreten. Der Rücktritt in Bezug auf den nicht erfüllten Teil der Lieferung aufgrund von Verzug berechtigt den KUNDEN ausschließlich zur Zahlung der tatsächlich gelieferten und/oder erbrachten Produkte und Dienstleistungen, unter Ausschluss jeglicher weiterer Entschädigung oder Schadenersatzansprüche.
3.5 Wenn die Parteien einen anderen Lieferort als den in Art. 3.1 genannten vereinbaren, gehen die Transportkosten und alle weiteren Lieferkosten zu Lasten des KUNDEN. In jedem Fall gelten die Bestimmungen von Art. 1510 des italienischen Zivilgesetzbuches, wonach der LIEFERANT von seiner Lieferpflicht gegenüber dem KUNDEN befreit ist, sobald er die Produkte dem Frachtführer oder Spediteur übergeben hat.
3.6 Die Produkte reisen auf Risiko des KUNDEN, der im Falle von Verlust, Beschädigung, Zerstörung oder (teilweisem) Diebstahl - gleich aus welchem Grund, auch infolge höherer Gewalt oder durch Dritte - keine Ansprüche auf Rückgabe, Entschädigung, Ersatz oder Erstattung gegenüber dem LIEFERANTEN geltend machen kann. Der LIEFERANT versichert die zu versendenden Produkte nur auf ausdrückliche Anweisung des KUNDEN und auf dessen Kosten.
3.7 Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen muss der KUNDE, sofern die Parteien vereinbaren, dass der Transport der Produkte ganz oder teilweise auf Risiko des LIEFERANTEN erfolgt, die Produkte bei Erhalt vom Frachtführer in seinen Räumlichkeiten überprüfen und:
a) jede Beanstandung hinsichtlich Fehlmengen oder Transportschäden an den Produkten im Lieferschein vermerken;
b) den LIEFERANTEN schriftlich informieren, indem er ihm innerhalb von fünf (5) Tagen nach Erhalt der Produkte eine Kopie des Lieferscheins übermittelt.
Andernfalls kann der LIEFERANT in keiner Weise für Verluste, Diebstähle oder Schäden haftbar gemacht werden, die während des Transports auftreten.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1 Die Parteien können bei Vertragsschluss vereinbaren, dass die Zahlung in Raten oder mit Zahlungsaufschub erfolgt. In diesen Fällen geht das Eigentum an den Produkten erst nach vollständiger Bezahlung des Preises und der gemäß Art. 6.3 festgelegten Zinsen über. Im Falle einer Ratenzahlung oder eines Zahlungsaufschubs gelten die Bestimmungen der Art. 1523-1526 des italienischen Zivilgesetzbuches über den Eigentumsvorbehalt.4.2 Bei Zahlungsverzug, auch nur einer einzigen Rate, ist der VERKÄUFER berechtigt, ohne jegliche Förmlichkeit, den Besitz aller unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte wiederzuerlangen, unbeschadet aller weiteren gerichtlichen Maßnahmen zum Ersatz des erlittenen Schadens.
5. Reklamationen
5.1 Im Falle von Nichtkonformität oder Mängeln an den Produkten gilt die vom LIEFERANTEN für die im Auftrag enthaltenen Produkte gewährte Garantie, wie unter folgendem Link veröffentlicht, ab dem Datum des Erhalts der Bestellung.5.2 Wenn die Lieferung auch Dienstleistungen umfasst (z. B. Restaurierung oder Überholung von Produkten im Eigentum des Endkunden), gewährleistet der LIEFERANT, dass diese Dienstleistungen fachgerecht, gemäß den in der Auftragsbestätigung vereinbarten Bedingungen sowie nach den branchenüblichen Standards und Praktiken ausgeführt werden.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1 Die in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise gelten für Lieferungen gemäß dem Lieferbegriff Ex Works (EXW), Sitz des LIEFERANTEN, S.S. Emilia 1622, 47020 Longiano (FC), Incoterms® 2020, und schließen etwaige Steuern und/oder Abgaben im Zusammenhang mit dem Verkauf, Erwerb und/oder der Nutzung der Produkte, Transportkosten, eventuelle Versicherungskosten, Zölle, Einfuhrabgaben und ähnliche Kosten nicht ein. Diese gehen stets zu Lasten des KUNDEN, auch wenn vereinbart wurde, dass der Transport der Produkte vom LIEFERANTEN organisiert wird.6.2 Die Zahlungen sind vom KUNDEN innerhalb der als wesentlich geltenden Fristen und gemäß den in der Auftragsbestätigung angegebenen Modalitäten zu leisten.
6.3 Bei Zahlungsverzug ist der LIEFERANT berechtigt, zusätzlich zu etwaigen Schadensersatzansprüchen:
(i) Verzugszinsen gemäß Gesetzesdekret Nr. 231/2002 zu verlangen, ohne dass es einer formellen Inverzugsetzung bedarf;
(ii) die sofortige und vollständige Zahlung aller weiteren vom KUNDEN geschuldeten Beträge zu fordern, auch aus anderen Lieferungen, wobei jede gewährte Zahlungsfrist automatisch widerrufen gilt;
(iii) seine eigenen Lieferungen gemäß Art. 1480 des italienischen Zivilgesetzbuchs aufzuschieben, auch wenn sie andere laufende oder noch auszuführende Bestellungen betreffen.
6.4 Überschreitet der Zahlungsverzug 15 Tage, kann der LIEFERANT den Vertrag gemäß Art. 1456 des italienischen Zivilgesetzbuchs durch einfache schriftliche Mitteilung von Rechts wegen auflösen, unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche.
6.5 Gemäß Art. 1462 des italienischen Zivilgesetzbuchs ist der KUNDE bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher geschuldeter Beträge nicht berechtigt, Einwendungen oder Ausnahmen geltend zu machen, um die Zahlung auszusetzen oder zu verzögern.
7. Vertreter des Lieferanten
7.1 Die Vertreter des LIEFERANTEN sind keine gesetzlichen Vertreter und dürfen daher lediglich den Verkauf der Produkte des LIEFERANTEN fördern und die von Käufern erhaltenen Bestellungen an diesen weiterleiten.7.2 Die Vertreter dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung des LIEFERANTEN weder Rabatte gewähren noch Reklamationen annehmen oder Zahlungen im Namen des LIEFERANTEN entgegennehmen.
8. Höhere Gewalt
8.1 Der LIEFERANT haftet nicht für Nichterfüllung, einschließlich Nicht- oder verspäteter Lieferung, die durch Ereignisse außerhalb seines zumutbaren Einflussbereichs verursacht werden. Dazu zählen - ohne Einschränkung - die Nicht- oder verspätete Lieferung von Materialien durch Zulieferer, die Unmöglichkeit der Beschaffung von Rohstoffen, fehlerhafte Lieferungen von Zulieferern, Versandverzögerungen, Anlagenausfälle, Streiks und andere Arbeitskampfmaßnahmen, Unterbrechungen der Energieversorgung, außergewöhnliche nationale oder internationale Ereignisse und/oder Umstände sowie Verzögerungen, die auf Handlungen oder Verschulden des KUNDEN zurückzuführen sind.9. Gewerbliche Schutzrechte, Know-how und Vertraulichkeit
9.1 Alles, was die Produkte des LIEFERANTEN betrifft - einschließlich, aber nicht beschränkt auf Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfe, Muster, Ausrüstungen und Werkzeuge - ist ausschließliches Eigentum des LIEFERANTEN und darf weder vervielfältigt noch offengelegt oder an Dritte weitergegeben werden.9.2 Die Produkte können gewerblichen Schutzrechten unterliegen. Sämtliche gewerblichen Schutz- und Urheberrechte an den Produkten stehen ausschließlich dem LIEFERANTEN zu.
10. Haftungsfreistellung
10.1 Der KUNDE erklärt, den LIEFERANTEN von jeglicher zivil- oder strafrechtlichen Haftung freizustellen, die sich aus der Bestimmung des Restmaterials ergibt, das nach Abschluss der Restaurierungs- und/oder Überholungsarbeiten in den Räumlichkeiten des LIEFERANTEN verbleiben kann (Material, das beschädigt, defekt oder für die Durchführung der Restaurierung unbrauchbar ist, sowie nicht wiederverwendbare Prüfmuster für die Überholung), falls dieses Material nicht innerhalb von zwei (2) Monaten nach Lieferung der hergestellten Produkte vom KUNDEN abgeholt wird.11. Anwendbares Recht, Zuständigkeit, Gerichtsstand
11.1 Dieser Vertrag und alle seine Wirkungen unterliegen dem italienischen Recht, mit ausdrücklichem Ausschluss der WIENER KONVENTION vom 11. April 1985. Die Parteien vereinbaren ferner, dass alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag der italienischen Gerichtsbarkeit unterliegen, unter Ausschluss jeglicher anderer Gerichtsbarkeit.11.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der NERI S.p.A., mit ausdrücklichem Ausschluss jeglicher anderer konkurrierender Gerichte.